Satzung

Satzung des Automobil-Club 1927 Mayen e. V. im ADAC in der Fassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am 3. März 2006

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der am 1. August 1927 unter dem Namen „Automobil-Club für Mayen und die Umgebung“ gegründete und im Vereinsregister als ADAC Ortsclub Mayen eingetragene Club führt nach dem Beitritt des Motorsport-Clubs Mayen und der Renngemeinschaft Mayen den Namen „Automobil-Club 1927 Mayen e.V. im ADAC“.
(2) Er hat seinen Sitz in Mayen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Andernach eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zwecke und Ziele

(1) Der Club betätigt sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des § 51 ff der Abgabenordnung.
(2) Der Club fördert den Motorsport, indem er insbesondere selbst Motorsportveranstaltungen unter Beachtung der nationalen und internationalen sportgesetzlichen Regeln und Bestimmungen der sporthoheitlichen Organisationen durchführt und seinen Mitgliedern die Beteiligung am Motorsport ermöglicht.
(3) Der Club führt Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen.
(4) Mittel des Ortsclubs sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Ortsclubmitglieder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
(5) Der Ortsclub begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Ortsclubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
(6) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(7) Jedes Mitglied des Automobil-Clubs verpflichtet sich, bei sportlichen Wettbewerben unter dem Namen und für den Automobil-Club zu starten und dem Automobil-Club am Jahresende die errungenen Sportabzeichenpunkte zur Wertung für den erfolgreichsten ADAC-Ortsclub des Gaues Mittelrhein zur Verfügung zu stellen.
Beifahrern sowie 2. Fahrern ist es freigestellt, für einen anderen Club oder einen anderen Bewerber zu starten, wobei sie nicht als Bewerber erscheinen dürfen; mit den Sportabzeichenpunkten ist wie im ersten Satz dieses Absatzes zu verfahren. In Ausnahmefällen entscheidet der Vorsitzende oder der Sportleiter.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Jedermann kann Mitglied des Ortsclubs werden.
(2) Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind beitragsfrei.

§ 4 Aufnahme

(1) Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem besonders beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Clubmitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören muss, entscheidet über die Aufnahme.
(2) Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.

§ 5 Beiträge

Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren (z. Zt. in Höhe eines Jahresbeitrages) und angemessene Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung je nach Bedarf festlegt. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im voraus zahlbar und zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Der Jahresbeitrag beträgt zur Zeit:
– Euro 31,00 für Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr
– Euro 15,50 für deren Ehepartner
– Euro 10,00 für Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung der vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.
(2) Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder
b) die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint.

§ 7 Organe

Die Organe des Clubs sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie wird durch den Vorstand des Ortsclubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
(2) Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten :
a) Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr,
b) Bericht des Schatzmeister,
c) Bericht der Rechnungsprüfer,
d) Bericht des Sportleiters,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Wahlen,
g) Vorschau auf das laufende Geschäftsjahr,
h) Anträge.

§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, welches am 01.01. des laufenden Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme. Stimmübertragungen sind unzulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene, ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über
a) Satzungsänderungen,
b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen,
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes,
d) Auflösung des Vereins.(3) Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Handzeichen erfolgen. Geheime Abstimmung wird erforderlich, wenn auch nur ein stimmberechtigtes Mitglied eine solche verlangt. Erreicht kein Bewerber im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem können neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine einfache Mehrheit, so kommen die beiden Anwärter mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl (Stichwahl). Haben mehr als zwei Anwärter im zweiten Wahlgang die gleiche Stimmenzahl erreicht, so entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt.
Ergibt sich in der Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet ebenfalls das Los. Das Los zieht der Vorsitzende des Wahlausschusses.
(4) Zur Auszählung der Stimmen ist ein dreiköpfiger Wahlausschuss zu bestellen, der seinen Vorsitzenden selbst bestimmt. Die Stimmzettel sind unmittelbar nach Abschluss der Mitgliederversammlung durch den Wahlausschuss zu vernichten.
(5) Über Anträge wird durch Handzeichen entschieden, es sei denn, auch nur ein stimmberechtigtes Mitglied verlangt eine geheime Abstimmung.
(6) Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind.
(7) Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen
(a) auf Anordnung des Vorstandes des Ortsclubs,
(b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereins.

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Sportleiter,
d) dem Schatzmeister,
e) dem Geschäftsführer,
f) Beisitzern nach Bedarf.
(2) Die Positionen a) – e) bilden den geschäftsführenden Vorstand. Die Zahl der Vorstandsmitglieder muss eine ungerade Zahl ergeben.
(3) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(4) Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist unzulässig.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Ortsclubs sein. Sie werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Jedes Jahr, gerechnet von Mitgliederversammlung zu Mitgliederversammlung, scheidet die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus, erstmals die unter Nr. 1 lit. a), c), e), usw. Aufgeführten.
(6) Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzung. Gesetzliche Vertreter des Clubs im Sinne § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende zusammen mit dem 2. Vorsitzenden oder dem Schatzmeister.
(7) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand.

§ 12 Ehrenrat

(1) Der Ehrenrat ist zuständig für die ihm vom Vorstand übertragenen Aufgaben. Er kann vom Vorstand insbesondere mit der Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Clubs oder mit der Nachprüfung von Beschuldigungen gegen Clubmitglieder betraut werden. Es soll ihm die Bearbeitung übertragen werden, wenn der Vorstand wegen Beteiligung eines Vorstandsmitglieds oder aus sonstigen Gründen nicht selbst entscheiden kann oder will, oder wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Club zweckmäßig erscheint.
(2) Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung jeweils für vier Jahre (gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung) gewählt. Seine Mitglieder dürfen dem Vorstand nicht angehören. Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern. Wiederwahl ist zulässig.

§ 13 Rechnungsprüfer

Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Der oder die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 14 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit. Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.

§ 15 Auflösung

(1) Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen erfolgen.(2) Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

§ 16 Vermögensverwendung

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die gemeinnützige „ADAC Luftrettungs-GmbH“, München, zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben.

§ 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Mayen.